1994 bis 1996

29.7.1994

Das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richt­linien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durch­führungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21.7.1994 tritt in Kraft. Es han­delt sich um ein umfangreiches Artikelgesetz zur Änderung von ins­gesamt 14 Gesetzen, dessen inhaltliche Schwerpunkte Änderungen des Versi­cherungsaufsichts- (VAG) und des Versicherungsvertragsgeset­zes (VVG) bilden. Es setzt den Inhalt der 3. EG-Schadenversicherungs­richtlinie vom 18.6.1992 in deutsches Recht um.

Die wichtigsten, die PKV betreffenden Änderungen sind:

im VAG:

Die künftigen Versicherungsnehmer müssen durch eine Verbraucherinformation über die für das Versicherungsver­hältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags informiert werden. Dies wird in einem neu eingefügten § 10 a geregelt. Die Anlage zum VAG wird um einen Teil D ergänzt, der nähere Einzelheiten zum Inhalt der Verbraucherinformationen ent­hält.

Die vor Abschluss des Vertrags zu erteilende Verbrau­cherinformation muss unter anderem den Namen, die An­schrift, die Rechtsform und den Sitz des Versicherers, die AVB, Angaben zur Vertragslaufzeit, über die Beitrags­höhe und über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden ist, die Belehrung über das Wider­rufsrecht und die Anschrift des BAV enthalten. Die PKV muss darüber hinaus Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung machen und Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegren­zung im Alter geben.

Die während der Vertragslaufzeit zu erteilende Verbrau­cherinformation muss über Änderungen der AVB, der Ver­tragslaufzeit und der Beitragshöhe informieren, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben.

Eine Verbraucherinformation ist bis zum 31.12.1994 nicht notwendig, wenn AVB verwendet werden, die noch vor dem 29.7.1994 vom BAV genehmigt wurden.

In einem geänderten § 12 wird geregelt, dass die PKV, soweit sie geeignet ist, die GKV ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden darf, wobei die Beiträge auf versicherungsmathematischer Grundlage zu berechnen sind und im Vertrag das ordentli­che Kündigungsrecht des Versicherers, in der KTV späte­stens ab dem 4. Versicherungsjahr auszuschließen ist, eine Beitragserhöhung vorbehalten sein muss und dem Versi­cherungsnehmer ein Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist. So­fern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Rege­lungen, die für die substitutive Krankenversicherung gel­ten, auch für die nicht substitutive Krankenversicherung.

Die PKV-Unternehmen, die die substitutive Krankenversi­cherung betreiben, müssen einen Verantwortlichen Aktuar bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass bei der Be­rechnung der Beiträge und der Alterungsrückstellung die versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und da­bei die Regelungen der vorgesehenen Verordnung über die Grundsätze der Prämienkalkulation einschließlich der Prämienänderungen und der Berechnung der Alterungsrückstel­lung in der Krankenversicherung, soweit sie nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Krankenversicherungskalkulationsverordnung - KrankenVU KalVer) beachtet werden. Dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens überprüfen. Er hat darüber hinaus unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungsrückstellung ord­nungsgemäß berechnet ist. (Der Vorstand hat bereits am 6.6.1994 den Chefmathematiker Direktor E. Klein zum Verantwortlichen Aktuar und den stellvertretenden Chefma­thematiker Prokurist Christian Brünjes zum stellvertre­tenden Verantwort­lichen Aktuar der DKV bestellt.)

In einem neu eingefügten § 12 a wird bestimmt, dass in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krank­heitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge von 80 Prozent der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Versi­cherungen entfallenden durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung von höchstens 3,5 Prozent hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der Summe der jeweils zum Ende des Vorjahres vorhandenen Alterungsrückstellung, jährlich gutzuschreiben sind. Die eine Hälfte dieser Gutschrift soll den bereits über 65-jährigen zugute kommen und innerhalb von drei Jahren zur Beitragsermäßigung oder zur Vermeidung oder Begren­zung von Beitragserhöhungen verwendet werden. Die andere Hälfte soll allen Versicherten jährlich direkt zuge­schrieben und als künftige oder sofortige Beitragsermäßi­gung, insbesondere zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Beitragserhöhungen im Alter verwendet werden. Diese Rege­lung gilt erstmalig für das nach dem 31.12.1994 begin­nende Geschäftsjahr.

Der neue § 12 b sieht vor, dass bei der nach Art der Le­bensversicherung betriebenen Krankenversicherung Beitragsänderungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn ein vom PKV-Unternehmen im Einvernehmen mit dem BAV bestell­ter, unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Dieser hat zu prüfen, ob die Beitragsberechnung mit den dafür beste­henden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Er übernimmt damit Aufgaben, die bisher das BAV innehatte. (Der Vor­stand hat am 6.6.1994 Dipl.-Mathematiker Theodor Ger­wins zum Treuhänder er­nannt.)

Gleichzeitig wird gesetzlich festgelegt, dass für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumin­dest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen werden müssen. Die Ge­genüberstellungen müssen dem BAV und dem Treuhänder vor­gelegt werden. Ergeben diese eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sind alle Beiträge des jeweiligen Tarifs zu über­prüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorüberge­hend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzu­passen.

im VVG:

In einem neu eingefügten § 5 a wird ein Widerspruchs­recht des Versicherungsnehmers verankert. Hat der Versi­cherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstel­lung die AVB nicht übergeben oder die im VAG geregelte Verbraucherin­formation unterlassen, so gilt der Vertrag als abge­schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht in­nerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungssch­eins, der oben genannten Verbraucherinformation und einer Belehrung über das Widerspruchsrecht schriftlich wider­spricht. Die­ses neue Widerspruchsrecht erlischt endgültig ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsverträge, die bis zum 31.12.1994 zu vom BAV genehmigten AVB geschlossen werden.

Der in § 8 Abs. 4 geregelte Zeitraum, währenddessen ein Antragsteller seinen Antrag widerrufen kann, wird von 10 auf 14 Tagen verlängert.

Im § 31 wird ein außerordentli­ches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers für die Fälle eingeführt, in denen der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Bei­trag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs­schutzes ändert.

Eine Änderung mit fast schon historischer Bedeutung stellt das Einfügen eines Titels Krankenversicherung mit den §§ 178 a bis 178 o in das VVG dar. Nach über 85 Jahren findet damit die Krankenversicherung einen Platz im „Grundgesetz des Versicherungswesens“. Grundlage für diesen neuen Titel bilden die vom PKV-Verband erarbeite­ten Musterbedingungen, die ihre Existenz nicht zuletzt dem Umstand verdanken, dass es bislang keine gesetzlichen Regelungen für die PKV gab.

Im neuen § 178 a wird unter anderem festgelegt, welche Bestimmungen des VVG auf die PKV anzuwenden sind. Die Be­stimmungen über die Gefahrerhöhung und den Anspruch auf eine höhere Prämie und das außerordentliche Kündigungs­recht des Versicherers bei einer schuldlosen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versiche­rungsnehmer gelten in der PKV ausdrücklich nicht.

Im Falle der Kindernachversicherung steht die Adop­tion eines Minderjährigen der Geburt eines Kindes gleich. Im Unterschied zur Anmeldung eines Neugeborenen zur Ver­sicherung ist aber bei der Anmeldung eines Adoptivkindes die Vereinbarung eines versicherungsmedizinischen Beitragszuschlags höchstens bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

Die Versicherungsnehmer erhalten das Recht, in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter An­rechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel­lung zu wechseln. Für Mehrleistungen kann der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen versicherungsmedizinischen Beitragszuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.

Bei Versicherungsverhältnissen, bei denen das ordentli­che Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, ist mit Zustimmung des Treuhänders eine Beitragsanpassung möglich. Darüber hinaus können bei nicht nur als vorüber­gehend anzusehenden Veränderungen der Verhältnisse des Gesundheitswesens auch AVB-Änderungen mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommen werden. Gleiches gilt auch, wenn sich eine Bestimmung der AVB nachträglich als unwirksam herausstellt. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versi­cherungsnehmers folgt.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen der Verlet­zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird auf die er­sten drei Versicherungsjahre beschränkt.

Infolge dieser geänderten Rechtslage werden auch die Musterbedin­gungen 1976 des PKV-Verbands für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung und die Musterbedingungen 1978 des PKV-Verbands für die Krankentagegeldversicherung überarbeitet und durch die Musterbedingungen 1994 ersetzt. Das 3. Durchführungsge­setz/EWG zum VAG bestimmt, dass die sich aus ihm ergebenden Ände­rungen der Versicherungsverhältnisse in einem Nachtrag zum Versi­cherungsvertrag niederzulegen sind, der den Versicherungsnehmern auszuhändigen ist. Die DKV informiert ihre Versicherten Ende September durch eine Sonderausgabe ihrer Jahresmitteilungen, in die ein solcher Nach­trag integriert ist, über das neue Versicherungs­recht. Die neuen AVB liegen bei. Neue Versicherungsnehmer erhalten die neuen AVB ab dem 4.10.1994.

Das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) wird verabschiedet. Es wird mit fast allen Bestimmungen am 1.1.1995 in Kraft treten und ändert zahlreiche Gesetze, darunter das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Bisher wurden alle Landwirte mit einer bestimmten Mindestunternehmensgröße Pflicht­mitglied in der Krankenversicherung der Landwirte. Künftig be­stimmt sich die Krankenversicherungspflicht nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Wer hauptberuflich außerhalb der Land­wirtschaft tätig ist, ist in der landwirtschaftlichen Krankenver­sicherung künftig nicht mehr pflichtversichert.

 

1.8.1994

Die DKV führt den Krankentagegeldtarif TN4 und den Ergänzungsta­rif SU9 ein. Vertragsgrundlage bilden die Musterbedingungen 1994 des PKV-Verbands für die Krankentagegeldversicherung einerseits und für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversiche­rung andererseits.

Der Tarif TN4 kann von Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe abgeschlossen werden, die bei der DKV eine Krankheitsko­stenvollversicherung unterhalten und ihr Nettoeinkommen ab 8., 15., 22., 29. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit absichern wol­len. Er ist überwiegend preisgünstiger als die Krankentagegeldta­rife TN2 (Selbstständige) und TN3 (Angehörige der Freien Berufe), da Krankentagegeldtarife, die neben einer Krankheitskostenvollver­sicherung bestehen, weniger in Anspruch genommen werden als sol­che, die neben einer Krankheitskostenteilversicherung oder alleine versichert sind.

Der Tarif SU9 wendet sich besonders an jüngere Personen mit ge­ringem Einkommen. Das Höchstaufnahmealter liegt bei 40 Jahren. Ist wegen der Folgen eines Unfalls ein Krankenhausaufenthalt notwen­dig, sieht dieser Tarif entweder die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer und der privatärztlichen Behandlung oder die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes vor. Bei stationären Behandlungen wegen Krankheit und bei stationärer Ent­bindung wird ein Krankenhaustagegeld gezahlt. Für Kinder, die ab Geburt nach Tarif SU9 versichert werden, besteht in den ersten drei Monaten Beitragsfreiheit. Bei mehr als 12-wöchigen Kranken­hausaufenthalten ist eine Beitragsrückzahlung vorgesehen. Und un­ter bestimmten Voraussetzungen können die Ergänzungstarife SD9 oder SM9 zu erleichterten Bedingungen gewählt werden.

Die Tarifgruppen SA und OA der Wahltarife 63 mit Leistungsanpassung werden aufgrund der Genehmigung des BAV vom 26.5.1994 entweder in den Tarif SM9 oder in Tarife der Wahltarife 73 überführt.

 

13.8.1994

Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt den Vorstandsvorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius zum Mitglied des Presseausschusses.

 

26.9.1994

Die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts wird verab­schiedet. Sie führt zum 1.1.1995 eine neue Verordnung zur Rege­lung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) ein. Gleichzeitig wird die Bundespflegesatzverordnung vom 21.8.1985 außer Kraft treten. Mit dieser Verordnung wird die mit dem GSG beschlossene umfassende Reform der Finanzierung der Kran­kenhausleistungen durch Einführung eines differenzierten Entgelt­systems im Krankenhausbereich umgesetzt. Dieses System löst den bisherigen allgemeinen vollpauschalierten Pflegesatz ab. Mit der neuen BPflV wird die zeitlich befristete feste Budgetierung der Krankenhausleistungen aufgehoben. Es werden bundesweit Fallpau­schalen für die gesamte Krankenhausbehandlung des Patienten sowie Sonderentgelte für medizinische Hauptleistungen (Operationen) ein­geführt. Der Fallpauschalenkatalog umfasst 40 Positionen für 25 Krankheitsarten. Der Sonderentgeltkatalog enthält 104 Positionen. Für die nicht durch Fallpauschalen und Sonderentgelte erfassten Leistungen sind im Rahmen eines flexiblen Budgets krankenhausindi­viduelle Abteilungspflegesätze für die ärztlichen und pflegeri­schen Leistungen sowie ein Basispflegesatz für die nicht-medizini­schen Leistungen einschließlich Unterkunft und Verpflegung zu ver­einbaren. Mit dem neuen Entgeltsystem sollen Anreize geschaffen werden, möglichst wirtschaftlich zu handeln und die Verweildauer der Patienten zu verkürzen. Durch Übergangsbestimmungen wird den Krankenhäusern eine flexible Anpassung ermöglicht.

 

28.9.1994

Der Hauptausschuss des PKV-Verbands beschließt, aus der bisherigen Kommission Private Pflegepflichtversicherung einen Ausschuss zu machen. Ein Mitglied dieses Ausschusses ist der Verantwortliche Aktuar der DKV, Direktor E. Klein.

 

1.10.1994

In allen Tarifen der Tarif­systeme M, DKV-Tarife 80 und H wird die Vereinbarung „Beitragsentlastung V ...“ eingeführt. Sie schafft die Möglichkeit, die Höhe der Alterungsrückstellung nach individuellen Wün­schen aufzustocken. Wenn - je nach Vereinbarung - das 65. (V65), 70. (V70) oder 75. Lebensjahr (V75) erreicht wird, reduziert sich der Beitrag dann ab­hängig von der Höhe der zusätzlich angesparten Rückstellung.

Der Krankentagegeldtarif TC wird eingeführt. Vertragsgrundlage bilden die Musterbedingungen 1994 des PKV-Verbands für die Kran­kentagegeldversicherung. Der Tarif TC kann von Arbeitnehmern abge­schlossen werden, die bei der DKV eine Krankheitsko­stenvollversicherung unterhalten. Er ist überwiegend preisgünsti­ger als der Krankentagegeldta­rif TU, da Krankentagegeldtarife, die neben einer Krankheitskostenvollver­sicherung bestehen, weniger in Anspruch genommen werden als sol­che, die neben einer Krankheitsko­stenteilversicherung oder alleine versichert sind. Er sieht neben dem Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit einen Betrag in Höhe des 7-fachen Krankentagegeldes bei Bezug von Erziehungsgeld vor.

Das Fachgebiet Leistung Pflegeversicherung (LP) wird eingerichtet.

In Anlehnung an die Rahmenrichtlinie der Allianz Konzernrevision ist die Geschäftsordnung der Abteilung Revision überarbeitet wor­den. Die neue Rahmenrichtlinie, die an die Stelle der bisherigen Ge­schäftsordnung tritt, stellt das Aufgabengebiet der Abteilung de­taillierter dar und erweitert es um neue Prüfobjekte. Die Prü­fung von Tochtergesellschaften und ausländischen Betriebsstätten zählt nunmehr - unabhängig vom Wunsch der jeweiligen Einheiten - zu den Aufgaben der Abteilung. Darüber hinaus wurden die Informa­tion der und die Abstimmung mit der Konzernrevision festgelegt.

Die am 30.6.1994 durch das BAV genehmigte Änderung des Tarifs BS1 tritt in Kraft. Die Erstattung von Aufwendungen für Kieferortho­pädie wird von 70 Prozent auf 75 Prozent des 2,3-fachen Satzes der GOZ angeho­ben. Mit dieser Änderung wird eine Voraussetzung geschaffen, um die Tarife BS1 und BSN zu einem späteren Zeitpunkt zusammenzufas­sen.

 

5.10.1994

Der Vorstand beschließt eine neue Unternehmensstrategie. Das ober­ste geschäftspo­litische Ziel heißt Erhalt und Ausbau der Marktfüh­rerschaft auf der Basis sta­biler Er­träge. Um es zu erreichen, sol­len vorhandene Wachstumspotenziale ausgeschöpft bzw. erschlossen werden. Aus diesem obersten Ziel werden vier gleichberechtigte strategische Kom­plexe ab­geleitet, die die wichtigsten Her­aus­forderungen dar­stel­len: Qualitäts-, Ergeb­nis-, Ver­triebs- und Kompetenzführer­schaft.

1. Qualitätsführerschaft:

Die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus ist ein fast schon selbst­ver­ständ­li­cher An­spruch für die DKV. Er gewinnt in Zukunft bei verschärftem Wett­be­werb und stei­gen­den Kundenansprüchen aber noch größere Bedeutung. Qualität ist dabei nicht auf ein­zelne Be­rei­che - etwa Produktqualität - beschränkt, sondern soll und muss sich wie ein roter Faden durch das gesamte Spek­trum der Unter­neh­mens­akti­vi­täten und damit auch durch alle folgenden Strategiekom­plexe zie­hen. Die Qualitätsführerschaft im engeren Sinne wird auf zwei strategische Aspekte von maßgeblicher Bedeutung bezogen: Zum einen wird eine qualitativ anspruchsvolle Produktpolitik mit einem be­darfs- und wettbewerbsgerechten An­ge­bot verfolgt. Darunter wird eine dif­fe­renzierte und ausbaufähige, aber gleichzeitig leicht ad­mi­ni­strier­ba­re Pro­duktpalette mit einem attraktiven Preis-/Leistungsverhältnis über die ge­samte Ver­trags­laufzeit verstanden. Zum anderen werden die Produkte durch eine qualitätsorientierte Beratungs-, Lei­stungs- und Servicepolitik flankiert. Insbesondere vor dem Hintergrund eines nach wie vor be­sorgniserregenden Stornos müssen Qua­lität und Kundenorientierung als Beitrag zur Stärkung der Be­stands­fe­stig­keit zur Handlungsmaxime bei allen Kun­den­kon­tak­ten in allen Funk­tionsbereichen werden.

2. Ergebnisführerschaft

Der zweite Strategiekomplex befasst sich mit der Ertragskraft: Ein an­ge­mes­se­nes Rohergebnis soll die Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die Divi­dendenzahlung und die Ei­gen­ka­pi­tal­bildung sicherstellen. Hier wird je eine Aussage zu den drei we­sent­lichen ertragsbestimmenden Komponenten formuliert: Die lang­fristige Zuverlässigkeit des Vertragspartners DKV soll durch eine solide, kontinuierli­che und gleichzeitig ertragsorientierte Risi­kopolitik doku­men­tie­rt werden. Hier­un­ter fal­len unter anderem Kal­kulation, Antragsannahme- und Leistungspolitik sowie Ver­wen­dung der Mittel aus den Rück­stel­lungen. Die Kapitalanlagepolitik hat von jeher eine enorme Er­gebnisbedeutung und muss zu­dem be­rücksichtigen, dass es sich bei dem eingesetzten Kapital größtenteils um Gelder der Versicherten han­delt, die quasi treuhänderisch verwaltet werden. Im Mittelpunkt stehen somit glei­cher­maßen Si­cherheit und Ren­dite, um die Verstetigung der Erträge und damit langfristigen und konti­nuierlichen wirt­schaft­li­chen Erfolg zu sichern. Schließ­lich wird das Ergebnis durch die Kostenpoli­tik bestimmt, die in qua­li­ta­tiver Hinsicht einen effizienten Mitteleinsatz und quantitativ möglichst niedrige Ko­sten zum Ziel haben muss. Hierzu tragen zum Beispiel moderne Ar­beitsabläufe und der Ein­satz innovativer Betriebs- und Datenver­arbeitungstechnik bei.

3. Vertriebsführerschaft

Der Ausbau der Marktführerschaft kann nur durch die Ausschöpfung und Er­schließung von Märkten gelingen. Hier ist in erster Linie der Vertrieb gefor­dert, denn echtes Wachs­tum - und hier­bei muss der Schwerpunkt auf dem mengenmäßi­gen Wachs­tum liegen - lässt sich nur durch Produktion und nicht durch Beitragsanpassun­gen im Bestand er­zie­len. Rückgrat der Vertriebsorganisation soll nach wie vor die hauptberufliche Or­ga­ni­sa­tion sein, die nach dem Prin­zip Qua­li­tät vor Quantität aus­gebaut werden soll. Ein weiteres vertriebsstra­tegisches Ziel betrifft die Kundenpotenziale, die nicht nur in den eta­blier­ten Geschäftsfeldern, sondern verstärkt auch in der Pfle­geversicherung sowie im Fir­men-, Be­am­ten- und Verbandsgeschäft ausgeschöpft werden soll. Hierzu bedarf es der Nut­zung aller Ver­triebs­wege. Gegenstand der drit­ten Aussage zur Vertriebs­führerschaft ist die Steigerung der Effizienz der Ver­triebskanäle. Hierbei spie­len vor allem Kostensatz und Overhead, Durch­schnitts­pro­duk­ti­vi­tät und Geschäfts­steuerung eine Rolle.

4. Kompetenzführerschaft

Angesichts der Umfeldentwicklungen in Gesetzgebung und Wettbewerb gilt es, sowohl das fach­liche Know-how in allen Geschäftsbereichen als auch die sozialpoliti­sche Kompetenz zu nutzen und weiterzuent­wickeln. Hierzu werden eben­falls drei Aus­sagen ge­trof­fen: Durch systematische Arbeit im Bereich For­schung und Ent­wicklung - ähn­lich wie erfolgreiche Industrieunternehmen - soll die DKV führend im Bereich der Innovationen sein. Diese In­no­va­tions­kultur er­streckt sich auf das gesamte Tätigkeitsspektrum, sowohl als Un­ter­neh­men im all­ge­meinen wie auch als Kranken­versicherer im besonde­ren. Sie kann sich auf Pro­duk­te, auf Ab­läufe, auf den Bereich der Technik, auf das Krankenversicherungssystem im allge­meinen und auf jeden be­liebigen anderen Bereich beziehen. Den zweiten Schwer­punkt bildet die Sozial- und Gesundheitspolitik. Die Dis­kus­sio­nen um die Pflege­pflichtversicherung und um Euro­päische Gegenseitigkeitsge­sellschaften (EUGGES) zeigen exemplarisch und sehr ein­dringlich die Notwendigkeit einer noch wirk­sa­me­ren Ar­beit auf allen Ebenen - auch in­ternational. Hierzu gehören auch die Ge­stal­tung des lang­fristigen Ver­hältnisses zur GKV und die verstärkte inter­natio­nale Prä­senz durch En­ga­ge­ment auf pro­fitablen Auslandsmärkten. Das letzte der strategischen Ziele ist eng mit dem Anspruch der in­ternationalen Präsenz ver­knüpft. Es schreibt die von der DKV bean­spruchte Position als einziger nationa­ler Krankenversicherer der Allianz/Münchener-Rück-Gruppe und als internationaler KV-Spezia­list der Allianz fest.

 

6.10.1994

Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung schließen eine Be­triebsvereinbarung anlässlich der Übertragung der Verwaltung des Grundbesitzes der DKV an die AGRAG. Sie tritt mit ihrer Unter­zeichnung in Kraft und regelt die Modalitäten und den Zeitrahmen der Übertragung der Verwaltung des Grundbesitzes, die wirtschaft­liche und soziale Absicherung der Mitarbeiter sowie die Unterstüt­zungsmaßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile. Sie kann frühestens zum 30.6.2000 gekündigt werden.

 

22.10.1994

In der Hauptverwaltung wird ein Tag der offenen Tür durchgeführt.

 

24.10.1994

Der Vorstand unterzeichnet einen Vertrag, durch den eine Gesell­schaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Pflege-Pool gegründet wird. Gesellschafter sind die Unternehmen, die die PPV anbieten. Die Zwecke dieser Gesellschaft be­stehen in der Beitragskalkula­tion, dem Finanzausgleich, dem Führen einer Gemeinschaftsstatistik und dem Prüfen der Gesundheitsprüfung und der Schadenregulierung bei den einzelnen Gesellschaftern. Die Ge­schäftsführung liegt beim PKV-Verband.

Die DKV tritt der Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkran­kenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV) bei. Auch hier liegt die Geschäftsführung beim PKV-Verband.

 

1.11.1994

Als Ergänzungsversicherungen sowohl zur PPV als auch zur SPV wer­den ein Pflegetagegeld- (PET) und ein Pflegekostentarif (PEK) ein­geführt. Der Tarif PET sieht vor, dass - abhängig von der Art der Pflege und der Pflegebedürftigkeit - ein bestimmter Prozent­satz eines vereinbarten Pflegetagegeldes gezahlt wird. Dieses kann in 10-DM-Stufen bis zu einem Höchstsatz von 100 DM abgeschlossen wer­den. Eine Leistungsanpassungsklausel ermöglicht, das Leistungs­versprechen geänderten Verhältnissen anzupassen. Der Tarif PEK sieht vor, von den Kosten, die nach den Leistungen aufgrund der PPV bzw. SPV verbleiben, bis zu 50 Prozent dieser Leistungen zu überneh­men. Darüber hinaus werden zusätzliche Kostenerstattungen im Be­reich der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel, der pflegetechni­schen Hilfsmittel und für Maßnahmen zur Verbesserung des individu­ellen Wohnumfeldes zugesagt. Eine Optionsklausel bestimmt, dass die Versicherten das Recht haben, in einen neuen Pflegekostentarif ohne Wartezeiten und ohne zusätzliche Erschwerungen umzustellen, wenn wegen veränderter Rahmenbedingungen ein neuer Ergänzungstarif erforderlich wird.

Gleichzeitig wird der Tarif PT1 (Einzelversicherung) für den Neu­zugang geschlossen, weil dessen Leistungsversprechen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht.

Zum Ergänzungstarif AM7 führt die DKV eine Aufbaustufe A71 ein. Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder der GKV, die kei­nen Anspruch auf Kostenerstattung ha­ben, können die Leistungen des Ta­rifs AM7 zum Beispiel für Sehhilfen oder Zahnersatz noch ergänzen. Aus der Aufbaustufe A71 werden Leistungen für Hörge­räte erbracht, und Lei­stungen, die der Tarif AM7 für Sehhilfen vorsieht, noch einmal aufge­stockt. Er­bringt die GKV für eine Behandlung  als Privatpati­ent beim Vertragszahnarzt keine Leistungen, beteili­gt sich die DKV aus der Aufbaustufe A71 unter anderem an zahnärztlichen Lei­stungen (zum Beispiel bei Zahner­satz), zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien - so­weit die Gebüh­ren im Rahmen der Höchstsätze der GOZ liegen. Darüber hinaus sieht A71 auch Lei­stungen für bestimmte ärztlich verordnete Arznei­mittel vor, die die GKV nicht erstat­tet. Bei Kur- und Sanatoriumsbe­handlung wird ein be­fristetes Tagegeld ge­zahlt. Die Aufbaustufe A71 enthält auch eine Optionsklau­sel, die dem Versi­cherten später eine erleichterte Hinzunahme wei­terer Auf­baustufen ermöglicht.

 

10.11.1994

Die in der Hauptverwaltung beschäftigten Schwerbehinderten wählen ihre Interes­senvertretung. Vertrauensmann der Schwerbehinderten wird erneut Helmut Mohnsen. Zu seiner Stellvertreterin wird Waltraud Luceri gewählt. Diese nehmen gleichzeitig die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

 

14.11.1994

Der Vorstand beschließt, der DKV ein neues Erscheinungsbild zu ge­ben. Als Pilotobjekt werden neue Briefbogen erstellt. Auf dieser Basis soll dann ein Handbuch für weitere Medien entwickelt werden. Zuständig sind die Abteilungen Öffentlichkeitsarbeit und Ver­kaufsunterstützung und Werbung.

 

17.11.1994

In der Hauptverwaltung wird eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Auf ihrer ersten Sitzung wählt diese M. Ram­czykowski zum Vorsitzenden, Stefan Krause zum stellvertretenden Vorsitzenden und J. Breuer zum Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.

 

19.11.1994

Die vom Bundesjustizministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfi­nanzministerium erlassene Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8.11.1994 tritt in Kraft. Sie dient der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union und löst die Verordnung über die Rechnungslegung von Versi­cherungsunternehmen vom 11.7.1973 ab.

 

25.11.1994

Die Hauptabteilung Personal und der Gesamtbetriebsrat schließen für die Durch­führung des Projektes „Geschäftsprozessanalyse/Geschäftsprozessoptimierung (GPA/GPO)“ eine Vereinbarung (Regelungsabsprache). Das Projekt GPA/GPO ist Be­standteil des Großprojektes ALADIN, das einer Neuausrichtung der Datenverarbeitung dient. Mit seiner Hilfe sollen Arbeitsabläufe vereinfacht, Schnittstellenprobleme erkannt, Doppelarbeiten, Hür­den und Engpässe beseitigt, administrativer Ballast reduziert und Ergebnisse als Vorbereitung für das Projekt ALADIN erarbeitet wer­den. In der genannten Vereinbarung wird geregelt, welche Daten wie erhoben und ausgewertet werden, dass eine Leistungs- und Verhal­tenskontrolle anhand der erhobenen Daten nicht durchgeführt werden darf, wie Verbesserungsvorschläge, die sich auf Geschäftsprozesse beziehen, behandelt und wann und worüber die Mitarbeiter und die Betriebsverfassungsorgane informiert werden.

 

22.12.1994

Vorstand und Gesamtbetriebsrat ändern die Betriebsvereinbarung über die Benut­zung von MEMO „Elektronische Post“ dahingehend, dass es sich bei Memo nun um ein konzernweit eingesetztes Arbeitsmittel handelt.

 

29.12.1994

Der Bundesminister des Innern erlässt eine Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften. Der überwiegende Teil ihrer Bestimmungen tritt am 1.4.1995 in Kraft und führt Bei­hilfen bei Pflegebedürftigkeit ein. Dementsprechend wird aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Bei­hilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 19.4.1985 die Allge­meine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.

 

1.1.1995

Der Arbeitskreis Tarifpolitik (AK TP) wird als Koordinations-, Be­ratungs- und jetzt vor allem auch Entscheidungsgremium im Rahmen des Produktentwicklungs- und -gestaltungsprozesses neu organi­siert. Ziel dieser organisatorischen Änderung ist, sich noch bes­ser auf die sich verändernden Wettbewerbs- und Rahmenbedingungen einstellen zu können. Damit werden die organisatorischen Voraus­setzungen geschaffen, schneller und flexibler Produkte entwickeln zu können, die sich dem jeweiligen Kundenbedarf anpassen, die vor allem verkaufbar sind und die die notwendige Rentabilität sicher­stellen.

Im Einzelnen ändert sich die bisherige Struktur des AK TP wie folgt: Der Kern-Arbeitskreis wird auf die Leiter der Hauptabtei­lungen Leistung (für die Leistungspolitik) und Vertriebsservice (für Kommunikation und Verkauf der Produkte) und der Abteilungen Koordination Versicherungsbetrieb (für die AVB) und Mathematik (für die Kalkulation und Wettbewerbsvergleiche) verkleinert. Spre­cher bleibt der Leiter der Abteilung Koordination Versicherungsbe­trieb. Bei Bedarf werden Führungskräfte aus anderen Funktionsbe­reichen der Hauptverwaltung sowie Vertriebseinheiten hinzugezogen. Neu einge­richtet wird eine Vollversammlung, die zweimal jährlich unter Ein­beziehung aller von Produktentscheidungen betroffenen Funktionsbe­reiche grundsätzliche tarifpolitische Fragestellungen diskutiert, bei der Festlegung der Ziele und Strategien des AK TP mitwirkt so­wie Ergebnisse der tarifpolitischen Arbeit und deren Zielerrei­chung bewertet. Zur Unterstützung des AK TP werden Unter­arbeitskreise (UAK) eingesetzt. Der Produktentwicklungs- und -gestaltungsprozess durchläuft vier aufeinander folgende Phasen (Produktidee- und -auswahl, Produktentwicklung, Produktkonzept­test, Umsetzung der Produktentscheidung), nach deren Abschluss je­weils über das weitere Vorgehen entschieden wird. Neben der Pro­duktentwicklung und der Überprüfung vorhandener Produkte beschäf­tigt sich der AK TP auch zukünftig mit weiteren Themen, die meist direkt von den Funktionsbereichen an ihn herangetragen werden (Beitrags- und Leistungsanpassungen, allgemeine Festlegung der Zeichnungspolitik, Initiieren von Bestandsaktionen etc.). Ent­scheidungsträger sind  je nach Tragweite für die DKV und nach In­halt der zu treffenden Entscheidung, der Vorstand, die Leiter der Ressorts Versicherungsbetrieb und Vertrieb und/oder Organisation und Mathematik, der Leiter des Ressorts Versicherungsbetrieb al­leine oder die Kernbesetzung des AK TP.

Die Tarife AS7 und AS7D müssen saniert werden. Um den günstigen Beitrag beim Tarif AS7 aufrechterhalten zu können, wird dieser Ta­rif nur noch Personen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr angebo­ten. Der Tarif AS7D wird für den Neuzugang geschlossen. An seiner Stelle wird der Tarif ASZ eingeführt. Dessen Leistungsversprechen basiert auf den Leistungen des Tarifs AS7D. Es wurde allerdings durch zusätzliche Leistungen und Besonderheiten stark aufgewertet. So sind auch Behandlungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsrei­sen, bestimmte Hilfsmittel, Schwangerschaftsbeschwerden, bei einem Krankenrücktransport die Begleitung durch ebenfalls nach dem Tarif ASZ versicherte Personen und die Inanspruchnahme des DKV-Notruf-Services mitversichert. Der Versicherungsvertrag endet zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Bis zum vollendeten 70. Lebensjahr ist zum doppelten Jahresbeitrag neben der Fortführung auch ein Neuabschluss möglich. Über 70-jährige können den Vertrag zu einem nochmals verdoppelten Jahresbeitrag fortführen. Ein Neuabschluss ist allerdings nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu der Regelung in dem Tarif AS7D haben ältere Versi­cherte Anspruch auf die vollen Tarifleistungen des Tarifs ASZ.

Der Tarif AD2 der DKV-Tarife 80 wird für Kinder und männliche Ju­gendliche in den Tarif AD1, der Tarif SH1 der H-Tarife wird für Frauen in den Tarif SM6 der M-Tarife und der Tarif P97 der Wahlta­rife 73 für Männer in den Tarif P98 überführt.

Die Tarifkombination BSN plus BEN wird unter der Bezeichnung BSK zusammengefasst. Gleichzeitig werden die Tarife BSN und BEN für das Neugeschäft geschlossen.

Die DKV kooperiert mit der Gütegemeinschaft Gesundheitssportzen­trum e.V. Hierdurch bekommen DKV-Versicherte die Möglichkeit, in ausgewählten gesundheitsorientierten Fitness-Einrichtungen zu ermä­ßigten Preisen Gesundheitssport zu treiben. Bei der Gütegemeinschaft Gesundheitssportzentrum e.V. handelt es sich um eine gemeinnützige Vereinigung, die im Auftrag des Deutschen In­stituts für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) das so genannte RAL-Gütesiegel vergibt.

Die Dritte Gebührenanpassungsverordnung vom 16.12.1994 setzt die Vergütungen für ärztliche, zahnärztliche und Hebammenhilfe-Lei­stungen für die neuen Bundesländer von 75 auf 81 Prozent der entspre­chenden Gebühren für Selbstzahler in den alten Bundesländern her­auf.

 

12.1.1995

Der 1. stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates der Hauptverwaltung, P. Breidenbach, scheidet am 28.2.1995 aus Altersgrün­den aus den Diensten der DKV aus. Zum neuen 1. stellvertretenden Betriebsrats­vorsitzenden wird R. Ochsenschläger gewählt. Freige­stelltes Be­triebsratsmitglied wird Detlef Künnemann.

 

1.3.1995

Die aus der GZ hervorgegangene und vom Bundeskartellamt nach § 102 GWB genehmigte Gemeinschaft privater Krankenversicherer (GPK), der die APK Krankenversicherungs-AG für den öffentlichen Dienst, die Partner-Gruppe Krankenversicherung AG, die Savag Saarbrücker Kran­kenversicherungs-AG, die Signal Krankenversicherung a. G., die Union Krankenversicherung AG und die DKV als geschäftsführendes Unternehmen angehören und der jedes PKV-Unternehmen jederzeit bei­treten kann, bietet den AOK-, BKK- und IKK-Mitgliedern zusätzlich zu dem Tarif ZKG zwei neue Tarife an. Es handelt sich hierbei um die Tarife ASK und ZKN. Der Tarif ASK bietet zur Ergänzung des ge­setzlichen Krankenversicherungsschutzes Leistungen bei Aus­landsaufenthalten bis zu sechs Wochen (A), für Sehhilfen (S) und ein Krankenhaustagegeld von 20 DM (K). Der Tarif ZKN ist eine Zu­satzkrankengeld-Versicherung für in den neuen Bundesländern Be­schäftigte.

Beim Tarif G24 werden die Obergrenzen der Leistungsbeträge ange­hoben.

 

2.3.1995

Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt Vorstandsmitglied Direktor G. Dibbern zum Vorsitzenden des Ausschusses für Arztfragen.

 

8.3.1995

Der Vorstandsvorsitzende Direktor Dr. J. Boetius wird in den Ausschuss des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft e.V. gewählt.

Das Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft wird bis zum 31.12.1997 befristet. Gleichzeitig vereinbaren die Tarifver­tragsparteien eine Absichtserklärung zum Thema Arbeitszeitflexibilisierung. Danach sollen zwischen dem 1.1.1996 und dem 31.12.1997 auf der Basis freiwilliger Betriebs­vereinbarungen Arbeitszeitmodelle getestet werden.

 

30.3.1995

Die Abteilung Leistung Sonderdienste/Neue Bundesländer (LEY) gibt Pflegearbeitsrichtlinien (PFLEGE-ARL) heraus, die ab dem 3.4.1995 gelten. In diesen werden Arbeitsabläufe beschrieben. Sie enthalten darüber hinaus Informationen und Hinweise, die vor allem den Mitarbeitern des Fachgebietes Leistung Pflegeversiche­rung bei der täglichen Arbeit helfen sollen. Die PFLEGE-ARL sollen nach und nach erweitert und gegebenenfalls modifiziert wer­den.

 

1.4.1995

In jeder Niederlassung wird ein EDV-Betreuer benannt. Dieser un­terstützt die Anwender des KV-Beraters. Er wickelt das gesamte Be­stell-, Auslieferungs- und Rückgabeverfahren ab, führt Schulungen durch und beantwortet technische Fragen zum KV-Berater.

 

April 1995

Mit einem Workshop, an dem die Mitglieder des Vorstands und alle ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte teilnehmen, beginnt ein Kommunikationsprozess, der Unternehmensentwicklung genannt wird. Ziel dieser Unternehmensentwicklung ist, nach und nach alle Mitarbeiter in differenzierter Form in die Diskussion über Fragen einzubinden, die für die langfristige Entwicklung der DKV über das Jahr 2000 hinaus von Bedeutung sind.

 

10.5.1995

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz - 3. SGB V-ÄndG) wird verabschiedet. Es tritt mit seinen meisten Bestimmungen am 19.5.1995 in Kraft. Diese Bestimmungen beziehen sich unter anderem auf die KVdR, die gesetz­liche Krankenversicherung der Studenten und die Konzertierte Ak­tion im Gesundheitswesen.

 

19.5.1995

Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss für das Jahr 1994 fest und bestellt Dipl.-Mathematiker Rainer Fürhaupter mit Wirkung vom 1.1.1996 un­ter gleichzeitiger Ernennung zum Direktor zum stellvertretenden Vorstandsmitglied. Er wird die Nachfolge von Di­rektor G. Ludwig antreten, der zum 31.12.1995 in den Ruhestand tritt. Im Jahr 1994 wurden 4.390.624.644 DM an Beitragseinnahmen erzielt. Die Zahl der Versicherten liegt bei 2.626.402 Personen. Für diese arbeiten 6.684 Mitarbeiter. Die Hauptversamm­lung entla­stet Vorstand und Aufsichtsrat und ge­nehmigt die vorge­schlagene Ge­winnverwendung. Das Aufsichts­ratsmitglied Dr. R. Hagemann (Allianz) legt sein Mandat nieder. Zu sei­nem Nachfolger wählt die Hauptver­sammlung Hansjörg Cramer (Allianz).

 

1.6.1995

Einige Änderungen der AVB der Krankheitskosten- und Krankenhausta­gegeldversicherung, der Krankentagegeldversicherung und der Pfle­gekrankenversicherung sowie einiger Tarife treten in Kraft. Auf­grund einer Anregung des BAV wird eine Bestimmung über die Lei­stungen für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme aufgenommen. Zur Klarstellung wird definiert, was im Zusammenhang mit ausländischen Rechnungen unter dem Tages­kurs verstanden wird. Außerdem wird durch einige Änderungen den neuen Zuständigkeiten von BAV und Treuhänder Rechnung getragen. In den AVB der Krankentagegeldversi­cherung wird bestimmt, dass Arbeit­nehmer, die nach einer vollstän­digen Arbeitsunfähigkeit ihre be­rufliche Tätigkeit stufenweise aufnehmen, für längstens 182 Tage ein anteiliges Krankentagegeld erhalten.

Der Kreis der Versicherten, die den 24-Stunden-Notruf nutzen kön­nen, wird um diejenigen erweitert, die nach den B-, BA-, BAN-, H-Tarifen und den DKV-Tarifen 80 versichert sind. Welche konkreten Leistungen der jeweilige Versicherungsschutz beinhaltet, ist von den vereinbarten Tarifen abhängig. Es gibt drei Leistungsstufen.

Die Verwaltung der nicht von der DKV genutzten Immobilien wird auf die AGRAG übertragen. Gleichzeitig werden die Abteilungen Bau (VGB) und Grundstücksverwaltung (VGG) sowie die Gruppen Grunder­werb (VGI) und Grundsatzfragen (VGR) aufgelöst. Die verbleibenden Aufgaben im Bereich Verwaltung, Haustechnik und Instandhaltung so­wie die weiteren Tätigkeiten im Bereich Bau und Anmietung über­nimmt die neue Abtei­lung Sondergrundvermögen (VGS). Außerdem wird die Gruppe Immobilienstrategie (VGI) gegründet. Diese befasst sich mit den Aufgaben im Bereich Betreutes Wohnen.

 

14.6.1995

Das BAV erlässt die Verordnung über die Berichterstattung von Ver­sicherungsunternehmen gegenüber dem BAV (BerVersV). Sie tritt am 1.7.1995 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Rechnungs­legung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem BAV vom 30.1.1987.

 

16.6.1995

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt die 12. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO). Die meisten Bestimmungen ändern die BVO vom 27.3.1975 rückwirkend zum 1.4.1995 und passen diese an den Inhalt des Pflege-Versicherungs­gesetzes an. Gleichzeitig wird die 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Ge­burts- und To­desfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) er­lassen. Sie tritt zum 1.7.1995 in Kraft und erweitert unter an­derem den Kreis der beihilfeberechtigten Teilzeitkräfte.

 

1.7.1995

Die Abteilung Unternehmensplanung und Controlling (UP) wird um­strukturiert. Waren bisher alle Mitarbeiter direkt dem Abteilungs­leiter unterstellt, so werden jetzt die zwei Gruppen Führungsin­formationssystem (UPF) und Operatives Controlling (UPC) gebildet. Dem Abteilungsleiter direkt unterstellt bleiben eine Sekretärin und drei strategische Unternehmensplaner.

 

7.7.1995

In Köln wird ein Vertrag unterzeichnet, der die Übernahme von 100 Prozent des Aktienkapitals der niederländischen Versicherungsgruppe NVS Salland Verzekeringen N.V. (NVS) durch die DKV vorsieht.

 

28.7.1995

Das Land Baden-Württemberg erlässt eine neue Beihilfeverordnung, die am 1.11.1995 in Kraft tritt. Gleichzeitig treten die Beihilfe­verordnung vom 12.3.1986 und die sie ändernden Verordnungen, zu­letzt Verordnung vom 7.12.1993, außer Kraft.

 

1.8.1995

In der Abteilung BO-Querschnittsaufgaben (BOQ) werden die Gruppen Allgemeines/Unterstützung ZV (BOQA) und Unterstützung Vermö­gen/Recht (BOQV) zur Gruppe Spezialanwendungen (BOQS) zusammenge­legt.

Mit einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewäh­rung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird die Bremische Beihilfeverordnung vom 15.7.1994 rückwirkend zum 1.4.1995 unter anderem an das Pflege-Versicherungsgesetz angepasst. Sie trägt nun die Bezeichnung „Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)“. Außerdem wird die Be­stimmung, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für statio­näre Behandlung regelt, neu gefasst. Es bleibt jedoch bei dem - auch in Hamburg und neuerdings ebenfalls im Saarland geltenden - Grundsatz, dass nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, nicht aber Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig sind.

 

14.8.1995

Der Vorstand beschließt, die Firma Deutsche Krankenversicherung AG in DKV Deutsche Krankenversicherung AG zu ändern. Dadurch soll die Buchstabenkombination DKV handelsrechtlich geschützt werden.

 

21.8.1995

Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) führt durch eine Änderung des SGB V ab dem 1.10.1995 Leistungen der GKV zur Empfängnisverhütung und bei Sterilisation und bei Schwanger­schaftsabbruch ein.

 

1.9.1995

Ein neuer AVB-Ordner wird eingeführt.

 

6.9.1995

Das freigestellte Betriebsratsmitglied R. Ochsenschläger tritt zum 1.1.1996 in den Vorruhestand. Der Betriebsrat der Hauptverwaltung wählt zu seiner Nach­folgerin Marion Gerstenhöfer, die ihre Tätig­keit als freigestell­tes Betriebsratsmitglied zum 1.11.1995 auf­nehmen wird.

 

7.9.1995

Die Mitarbeiter der DKV stimmen über die Gründung einer Betriebs­krankenkasse (BKK) ab. Von 5.459 Stimmberechtigten sprechen sich 4.640 für und 102 gegen eine BKK der DKV aus. 3.105 der etwa 4.000 in der GKV versicherten Beschäftigten beabsichtigen, der neuen BKK beizutreten. Da sich eine überwältigende Mehrheit für die Gründung entschieden und mehr als 1.000 Beitrittswillige vorhanden sind, steht der Einrichtung der BKK nichts mehr im Wege. Die Gründung erfolgt zum 1.1.1996.

 

11.9.1995

Der Presseausschuss des PKV-Verbands, dem der Vorstandsvorsitzende Direktor Dr. J. Boetius angehört, benennt sich in Ausschuss für Öf­fentlichkeitsarbeit um.

 

13.9.1995

Der agv und die DAG schließen die Tarifvereinbarung über die Ein­führung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das Private Versi­cherungsgewerbe. Sie bestimmt, dass in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1997 durch freiwillige Betriebsvereinbarungen das Ange­bot geschaffen werden kann, die regelmäßige wöchentliche Arbeits­zeit auf bis zu 20 Stunden zu verkürzen oder auf bis zu 42 Stunden zu verlängern. Das monatliche Entgelt wird entsprechend erhöht bzw. gekürzt. Gleichzeitig verpflichten sich die Tarifvertragspar­teien, im Jahre 1997 über die Verlängerung der Vereinbarung zu verhandeln. Kommt eine solche Verlängerung nicht zustande, so gel­ten für alle Arbeitsverhältnisse, deren Arbeitszeit aufgrund der Tarifvereinbarung verändert worden ist, ab dem 1.1.1998 wieder die „normale“ Arbeitszeit und die „normalen“ Bezüge. Die Gewerk­schaft HBV unterschreibt am 17.10.1995 diese Vereinbarung.

 

1.10.1995

Die DKV führt den Kompakttarif K95 ein. Er bietet Selbstständigen, Freiberuflern und Arbeitnehmern sowie deren in der GKV im Rahmen der Familienver­sicherung mitversicherten Angehörigen einen preis­günstigen Einstieg in die pri­vate Krankenversicherung. Das Höchstaufnahmealter liegt bei 45 Jahren. Wer den Tarif K95 bis zur Vollendung des 35.Lebensjahres abgeschlossen hat, kann mit Be­ginn des 19., 37. oder 61. Vertragsmonats in einen Tarif mit höhe­ren Leistungen wechseln. Bei einem Wechsel zum 1. Termin verzich­tet die DKV auf Konsequenzen aus der Gesundheitsprüfung. Bei einem Wechsel zum 2. oder 3. Termin kann für die höheren Leistungen ein Beitragszuschlag von maximal 50 bzw. 100 Prozent des Mehrbeitrags ver­langt werden. Dieses Optionsrecht ist eine Neuheit auf dem PKV-Markt. Der Tarif sieht die Übernahme der Arzt- und Zahnarztho­norare bis zu den Regel­höchstsätzen der GOÄ bzw. der GOZ vor. Die Aufwendungen, die über eine Selbstbeteiligung von 600 DM pro Jahr hinausgehen, werden im ambulanten Bereich und bei Zahnbehandlungen zu 100 Prozent und bei Zahn­ersatz und Kieferorthopädie zu 50 Prozent ersetzt. Bei stationärer Be­handlung werden die Kosten für den allgemeinen Pflegesatz, die be­legärztliche Behandlung und den Transport zum und vom Krankenhaus übernommen. Für die ambulante Entbindung ist eine Pauschale von 1.000 DM vorgesehen. Ist ein Krankenhausaufent­halt außerhalb Deutschlands notwendig, erhalten K95-Versicherte bis zu 500 DM pro Verweiltag.

 

Oktober 1995

Ein aktualisierter und dem neuen Erscheinungsbild angepasster Kundenordner wird eingeführt.

 

13.10.1995

Die Laufzeit der freiwilligen Vorruhestandsregelung für ange­stellte Außendienstmitarbeiter wird über den 31.12.1995 hinaus verlängert.

 

1.11.1995

Die Auslandsreise-Krankenversicherung AS5V wird eingeführt. Dieser neue Tarif löst den bisherigen Tarif AS5 ab, der nur noch bis zum 29.12.1995 beantragt werden kann. Wie dieser wendet sich der Tarif AS5V an Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Die Mindestversicherungsdauer beträgt drei Monate, die Höchstversicherungsdauer 60 Monate. Neu ist, dass es unterschiedliche Beiträge für Aufenthalte in den USA und im übrigen Ausland gibt und diese für die Altersgruppen 0 bis 19, 20 bis 29, 30 bis 39 und 50 bis 69 gestaffelt sind. Auf der Leistungsseite werden folgende Verbesserungen vorgenommen:

- keine Begrenzung der ambulanten und stationären Leistungen durch eine Versicherungssumme

- 24-Stunden-Notruf

- Übernahme der Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rück­transports zu 100 Prozent

- Aufwendungen für Zahnbehandlungen werden zu 100 Prozent bis zu 1.000 DM pro Versicherungsjahr, Aufwendungen für Zahnersatz, Einlagefüllun­gen und Kieferorthopädie zu 50 Prozent bis zu 2.000 DM pro Versicherungs­jahr ersetzt.

 - Aufwendungen für Hilfsmittel, die aufgrund eines Unfalles not­wendig werden, werden zu 100 Prozent erstattet.


13.11.1995

Der Vorstand beschließt, dass die Betriebskrankenkasse der DKV (BKK DKV) zum Ressort Personal und Recht gehört. Die Geschäftsordnung des Vorstands wird entsprechend geändert.

 

23.11.1995

Vorstand und Gesamtbetriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung über das Be­zahlungssystem für die Krankenversicherungsbeauftragten (KVB) und Organisationsleiter (OL). Sie tritt mit der Unterzeich­nung in Kraft. Das neue Bezahlungssystem, dessen Zielsetzung und Systema­tik in der Betriebsvereinbarung geregelt werden, gilt für alle KVB und OL, die diese Tätigkeit nach dem 1.1.1996 aufnehmen oder ih­ren Vertrag auf das neue System umstellen.

 

30.11.1995

Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung schließen eine Rege­lungsabsprache für die Pilotphase DMS-E. Hinter diesem Kürzel verbirgt sich das Projekt „Dokumenten-Management-System - einge­hende Post“. Sein Ziel ist das papierlose Büro. Anlass für die Regelungsabsprache sind die Verlängerung der Pilotphase, die am 17.10.1994 begonnen hat, und die Erweiterung der Pilotgruppe, die bisher aus etwa 30 Mitarbei­tern der Hauptabteilungen Gruppenversi­cherung, Leistung, Vertrag und Zentrale Verwaltung sowie der Abteilung An­trag bestand. Bis zum März 1996 sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass alle Mitar­beiter nach dem neuen System arbeiten können und eine Betriebsver­einbarung über den Breitenein­satz der Projektergebnisse geschlos­sen werden kann. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist mög­lich.

 

Dezember 1995

Die AVB werden nicht mehr zwei-, sondern einspaltig gedruckt, Deckblätter und Inhaltsverzeichnisse entfallen, und die Bei­tragstabellen bilden eigene Druckstücke.

 

1.12.1995

Nachdem das BAV mitgeteilt hat, dass die Auszahlung einer Beitrags­rückerstattung nicht mehr seiner Zustimmung bedarf, werden die entsprechenden Bestimmungen der AVB geändert.

In den AVB der Wahltarife 73 wird der Begriff Tarifstufe durch Tarif ersetzt. Leistungsverbesserungen erfolgen in diesem Tarif­system künftig nicht mehr dadurch, dass eine neue Tarifstufe einge­führt wird, sondern dadurch, dass die maximal mögliche Kostenüber­nahme aus dem leistungsstärksten Tarif angehoben wird.

Eine überarbeitete Fassung der L-Tarife tritt in Kraft. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurden Begriffe und Formulierungen aktuali­siert bzw. neuen oder geänderten Rechtsvorschriften angepasst, Klarstellungen vorgenommen und die Darstellung einem neuen Er­scheinungsbild angeglichen. Dazu gehört auch, dass die Beiträge in einem separaten Druckstück aufgeführt werden.

 

5.12.1995

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln be­ruft den Vorstandsvorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius für 2 Jahre zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses.

 

6.12.1995

Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung vereinbaren einen Nachtrag zur Betriebsord­nung. Er passt die Bestimmung über die An­zeige- und Nachweispflicht im Falle einer krankheitsbedingten Ar­beitsunfähigkeit an die Rege­lungen des am 1.6.1994 in Kraft ge­tretenen Entgeltfortzahlungsge­setzes an. Vorstand und Gesamtbetriebsrat empfehlen, auch die Betriebsordnungen der Geschäftsstel­len sinngemäß zu ändern.

 

11.12.1995

Der Vorstand beschließt, die Kooperation mit der Dresdner Bauspar AG zu beenden und die Zusammenarbeit mit der Bausparkasse GdF Wü­stenrot GmbH wieder aufzunehmen.

 

18.12.1995

Der Bundestag beschließt das Fünfte und das Sechste Gesetz zur Än­derung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer krankenver­sicherungsrechtlicher Vorschriften (Fünftes/Sechstes SGB V-Ände­rungsgesetz - 5./6. SGB V-ÄndG). Sie treten am 1.1.1996 in Kraft. Das 5. SGB V-ÄndG hebt unter anderem die Verordnung über die Tä­tigkeit des Instituts „Arzneimittel in der Krankenversi­cherung“ vom 7.4.1993 auf. Das 6. SGB V-ÄndG regelt die Zulas­sung von Fachärzten an kirchlichen Fachambulanzen.

Die Erste, Zweite und Dritte Verordnung zur Änderung der Bundes­pflegesatzverordnung werden erlassen. Die meisten ihrer Bestimmun­gen treten am 1.1.1996 in Kraft. Sie berücksichtigen die ersten Erfahrungen, die mit der Bundespflegesatzverordnung vom 26.9.1994 gemacht wurden.

 

31.12.1995

Vorstandsmitglied Direktor G. Ludwig tritt in den Ruhestand. Seine Nachfolge und damit die Leitung des Ressorts Organisation und Ma­thematik übernimmt das stellvertretende Vorstandsmitglied Direk­tor R. Fürhaupter.

Der Vorstandsvorsitzende der Hamburg-Mannheimer und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der DKV, Generaldirektor K. Wesselkock, tritt in den Ruhestand. Sein Nachfolger als Vorsitzender des Vorstands der Hamburg-Mannheimer wird Dipl.-Kfm. Dieter Nonhoff.

 

1.1.1996

Die Abteilung Betriebskrankenkasse (BK) wird innerhalb des Res­sorts Personal und Recht gegründet. Gleichzeitig werden Fried­helm Nowatzek und Peter Hennert zu Mitgliedern des Vorstands der BKK DKV bestellt.

Die Verträge, für die Sammelinkasso vereinbart wurde, werden in der Abteilung Selbstständige, Firmen, Mitar­beiter verwaltet. Bisher waren für die Vertragsverwaltung die Gruppe VEAZ und für die Leistungsanträge die Hauptabteilung Leistung zuständig.

Die Abteilung Kostenrechnung/Sonderbuchhaltung (RWK) wird aufge­löst. Ihre Aufgaben werden von den Abteilungen Rechnungswesen - Grundsatzfragen/Steuern (RWG) und Zentralbuchhaltung (RWZ) über­nommen.

Die Filialdirektionen Hamburg-Mannheimer-HO (89) und HMI (86) der Niederlassung Berlin werden zur Filialdirektion Hamburg-Mannheimer-HO/HMI (89) zusammengelegt. Ebenso werden die Filialdirektionen Allianz I (16) und Allianz II (29) der Niederlassung Frankfurt zur Filialdirektion Allianz (16) zusammengefasst. Innerhalb der Niederlassung Köln werden die Fili­aldirektionen HBO IV (15) und HBO V (06) aufgelöst.

In der Schweiz tritt ein Gesetz in Kraft, das für alle Einwohner eine Krankenversicherung vorsieht. Dies führt dazu, dass Personen, die in der Schweiz wohnen und bei der DKV eine Krankheitskostenvollversicherung haben, doppelversichert sind. Ihnen räumt das Ge­setz die Möglichkeit ein, sich bis zum 31.1.1996 beim Amt für So­zialversicherung und Stiftungsaufsicht in Bern von der Mit­gliedschaft in der Schweizer Krankenversicherung befreien zu las­sen.

Die Leistungssachbearbeiter, die für bestimmte Verträge zuständig sind, erhalten das Recht, über außervertragliche Leistungen bis zu einer Höhe von 250 DM pro Versichertem, Versicherungsfall und -art zu entscheiden.

 

Februar 1996

Der Tarif AS4K wird eingeführt. Er ist für Personen mit ständi­gem Wohnsitz außerhalb Deutschlands gedacht, die sich vorüberge­hend in Deutschland aufhalten. Es handelt sich bei diesem Tarif um eine Krankheitskostenvollversicherung, die für die Dauer von ei­nem Monat, zwei oder drei Monaten vereinbart werden kann. Eine Ge­sundheitsprüfung findet nicht statt. Bei einer ambulanten Heilbe­handlung werden die Kosten für ärztliche Behandlung im Rahmen der GOÄ, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel sowie des Transports zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus übernommen. Im Falle einer stationären Heilbehandlung werden die Aufwendungen für all­gemeine Krankenhausleistungen sowie für den Transport zum Kranken­haus ersetzt. Auch die Kosten belegärztlicher Leistungen werden im Rahmen der GOÄ erstattet. Darüber hinaus deckt der neue Tarif die Mehrkosten eines ärztlich angeordneten und medizinisch notwendigen Transports in das Heimatland des Versicherten ab. Stirbt der Ver­sicherte in Deutschland, werden die Kosten der Überführung bzw. der Bestattung bis zu einem Betrag von 10.000 DM erstattet.

 

8.2.1996

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskauf­mann/zur Versicherungskauffrau wird erlassen. Sie tritt am 1.8.1996 in Kraft und löst die Verordnung über die Berufsausbil­dung zum Versicherungskaufmann vom 15.7.1977 ab.

 

1.3.1996

Nachdem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der PKV-Verband Kriterien erarbeitet haben, bei deren Erfüllung auch der Beitragsteil ar­beitgeberzuschussfähig ist, der zu einer Beitragsentlastung im Al­ter führen soll, treten einige klarstellende Änderungen der Bei­tragsentlastungsvereinbarung in Kraft. Gleichzeitig kann diese Vereinbarung nicht mehr nur zu den M- und H-Tarifen sowie den DKV-Tarifen 80, sondern auch zum Tarif K95 angeboten werden.

Die Gruppe Küche (ZVCK) in der Abteilung Casinobetriebe (ZVC) wird in die Gruppen Produktion (ZVCP) und Sonderversorgung (ZVCS) auf­geteilt.

 

5.3.1996

Der Arbeitskreis Neue Medien wird mit der Aufgabe ins Leben ge­rufen, die DKV schnellstmöglich im Internet zu positionieren und Einsatzfelder im Bereich Neue Medien zu identifizieren.

 

25.3.1996

Nachdem die Werbekampagne '95 mit über 12.000 „Rückläufern“ sowie Steigerungen im Bekanntheitsgrad ihre Zielsetzung deutlich erfüllt hat, beginnt nun die Werbekampagne '96. Sie umfasst Anzeigen mit Antwortkarten (5 verschiedene Motive in 13 verschiedenen Zeit­schriften). Nach einem Probelauf im April folgen im 2. Halbjahr Rundfunkspots, in denen eine 0180er-Telefonnummer veröffentlicht wird.

 

1.4.1996

Der Kurtarif G25 wird eingeführt. Er ersetzt den Tarif G24 und sieht für den gleichen, überwiegend sogar für einen geringeren Beitrag eine höhere Kostenbeteiligung und zusätzlich Leistungen für Funktionstraining und Rehabilitationssport vor.

Die DKV beginnt, für die Allianz Kapitalanlagegesellschaft mbH (KAG) Anteile an bestimmten Investmentfonds zu vermitteln. Rück­wirkend ab dem 1.3.1996 haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, An­teile an diesen Fonds ohne bzw. mit vermindertem Ausgabeaufschlag zu erwerben.

 

18.4.1996

Die 2.831 wahlberechtigten Mitglieder der BKK DKV wählen ihre fünf Vertreter im Verwaltungsrat. Vier Listen stehen zur Wahl. Die Li­ste des Gesamtbetriebsrates erhält über 86 Prozent der 1.291 abgegebenen, gültigen Stim­men und stellt damit alle fünf Versichertenvertreter.

 

29.4.1996

Der Bundestag beschließt das Gesetz zur Stabilisierung der Kran­kenhausausgaben 1996. Es tritt am 1.1.1996 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft. Das Gesetz bestimmt, dass für 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses vereinbart werden muss.

 

1.5.1996

In der Hauptabteilung Betriebsorganisation wird die Abteilung Projektleitung Aladin-Projekte (BOA) eingerichtet.

 

14.5.1996

Die DKV beginnt als eines der ersten privaten Krankenversiche­rungsunternehmen damit, ihre Kunden mit einer Card für Privatver­sicherte auszustatten. Diese Karte wurde im Rahmen eines Projektes des PKV-Verbands auf der Grundlage des bisherigen Krankenhausaus­weises und der Krankenversichertenkarte der GKV entwickelt. Bei der DKV ersetzt die DKV-Card die 1984 eingeführte Medi-Card. Sie übernimmt die Funktion einer Kostenübernahmegarantie im Kranken­haus. Darüber hinaus kann sie beim Arzt und Zahnarzt sowie im Krankenhaus als Versicherungsausweis verwendet werden. Die dort bereits vorhandenen Lesegeräte können die auf der DKV-Card gespei­cherten Daten erfassen.

 

23.5.1996

Der Vorstand beschließt, dass die DKV rückwirkend zum 1.4.1996 wie­der mit der Bausparkasse GdF Wüstenrot zusammenarbeitet. Der Ko­operationsvertrag mit der Dresdner Bauspar AG wird so geändert, dass der Außendienst der DKV Ergänzungs-, Erweiterungs- und Finan­zierungsgeschäfte für die Dresdner Bauspar AG tätigen kann.

 

24.5.1996

Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss für das Jahr 1995 fest. Im Jahr 1995 wurden 4.856.816.531 DM an Beitragseinnahmen erzielt. Die Zahl der Versicherten liegt bei 2.675.413 Personen. Für diese arbeiten 6.520 Mitarbeiter. Die Hauptversamm­lung entla­stet Vor­stand und Aufsichtsrat und ge­nehmigt die vorge­schlagene Ge­winnverwendung. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichts­rates, Generaldirektor a. D. K. Wesselkock (Hamburg-Mannheimer), und das Aufsichts­ratsmitglied Direktor Dr. G. Wricke (Hamburg-Mannheimer) legen ihre Mandate nie­der. Zum Nachfolger von K. Wesselkock wählt die Hauptversammlung den Vorsitzenden des Vorstands der Hamburg-Mannheimer, D. Nonhoff. Nachfolger von Dr. G. Wricke wird Tilman Todenhöfer, Geschäftsführer der Robert Bosch GmbH.

 

1.6.1996

Der Versicherungsschutz der M-, H- und B-Tarife, der DKV-Tarife 80 sowie der Tarife AP1, BA, BAN, K95, VH und Q sieht nun auch Lei­stungen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegekräfte vor. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig Versi­cherungsschutz für ambulante Heilbehandlung und allgemeine Kran­kenhausleistungen besteht und durch die häusliche Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

 

11.6.1996

Der Hauptausschuss des PKV-Verbands entsendet den Vorstandsvorsit­zenden Direktor Dr. J. Boetius in das Präsidium der GVG und wählt Vorstandsmitglied Direktor H. Ufer zum Vorsitzenden des Beirats für Rechnungslegungs- und Steuerfragen.

 

12.6.1996

Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt den Vorstands­vorsitzenden Direktor Dr. J. Boetius zu einem der stellvertreten­den Verbandsvorsitzenden des PKV-Verbands.

 

14.6.1996

Der Bundestag beschließt mit Zustimmung des Bundesrates das Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz - 1. SGB XI-ÄndG). Die mei­sten Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 25.6.1996 in Kraft.

Aufgrund dieses Gesetzes werden die AVB der Pflegepflichtversiche­rung geändert. Die neuen AVB werden die Kunden im April 1997 er­halten. Die nicht durch das Gesetz veranlassten „Klarstellungen“ treten deshalb zum 1.6.1997 in Kraft.

 

1.7.1996

Die DKV führt eine Beihilfeversicherung (Tarif BVS) ein. Mit die­sem Tarif bietet die DKV kommunalen Körperschaften sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die ihren Mitarbeitern Bei­hilfen im Krankheitsfall gewähren, die Möglichkeit, ihr Kostenri­siko auf sie zu übertragen. Darüber hinaus übernimmt die DKV auch alle Verwaltungsarbeiten, die im Zuge der Beihilfegewährung anfal­len.

Die Leistungen des Tarifs AM7 für Zahnkronen, Zahnersatz und zahn­technische Laborarbeiten und Materialien werden von 33 1/3 Prozent auf 40 Prozent angehoben.

In der DKV wird ein neues Informationswesen eingeführt. Die ver­schiedenen, bisher existierenden Informationsmedien, Rundschrei­ben, A(bteilungsleiter)- und F(ilialdirektoren)-Rundbriefe, Mitar­beiterinformationen, Mitarbeiter- und Informationsbriefe (für die Leitenden), werden durch die DKV-Information ersetzt. Im Unter­schied zu den bisherigen Medien gibt es für die DKV-Information keinen festen Verteiler und wird sie vorrangig per Memo verteilt. Dies ermöglicht eine zielgerichtete und zeitnahe Information. Das neue Medium zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass immer an der gleichen Stelle eine der festgelegten Rubriken, der verant­wortliche Funktionsbereich, ein Ansprechpartner und der Verteiler genannt werden. Zuständig für die Herausgabe der DKV-Informationen ist die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit. Sie unterstützt den Verfasser einer DKV-Information bei der Wahl oder dem Erstellen eines Verteilers, macht aus der Sicht des interessierten Laien Än­derungsvorschläge, achtet darauf, dass „Sprachregelungen“ berück­sichtigt werden, und archiviert alle DKV-Informationen.

 

22. bis 30.7.1996

Die von der DKV angemieteten Räume im Gebäude Stolberger Straße 76 werden bezogen. Am 22.7.1996 ziehen die Mitarbeiter der Niederlas­sung Gruppe und die Filialdirektion Köln dieser Niederlassung ein. Die Mitarbeiter der Hauptabteilung Gruppenversicherung folgen zwi­schen dem 26. und dem 30.7.1996.

 

25.7.1996

Vorstand und Betriebsrat der Hauptverwaltung unterzeichnen eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Dokumenten-Management-Sy­stems (DMS). Sie tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt für alle Mitarbeiter der Hauptverwaltung, die mit dem DMS arbeiten bzw. von dessen Einführung betroffen sind. Das DMS dient dem elektronisch gesteuerten Verteilen von Geschäftsfällen sowie der elektronischen Archivierung und dem schnelleren Wiederauffinden von Dokumenten. Durch die Integration vorhandener EDV-Anwendungen ermöglicht es den Zugriff auf aktuelle Kundendaten. Die optischen Speichersy­steme sollen schrittweise die vorhandenen Archivierungsverfahren ersetzen. Durch den Entfall von Postwegen und Papierverarbeitung (Kopieren, Ablegen, Archivieren und Anfordern) wird eine kürzere Durchlaufzeit erreicht. Die jederzeit verfügbare, abteilungsüber­greifende Information führt zu einer verbesserten Arbeitsqualität. Ziel ist das möglichst papierlose Bearbeiten der Geschäftsfälle.

 

26.7.1996

Im Anschluss an eine Aufsichtsratssitzung der Allianz geben diese und die Münchener Rück bekannt, dass sich die Allianz von ihrer Mehrheitsbeteiligung (51 Prozent) an der DKV zugunsten der Münchener Rück trennt. Dafür gibt die Münchener Rück ihre Be­teiligungen an der Vereinte Kranken, an österreichischen Versiche­rungsgesellschaften der Allianz sowie ihre Mehrheitsbeteiligung an der Hermes Kreditversicherungs-AG an die Allianz ab. Damit werden die kar­tellrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Vereinte Gruppe durch die Allianz geschaffen. Noch am gleichen Tag findet in der DKV-Hauptverwaltung eine außerordentliche Betriebsversammlung statt, an der der Vorstandsvorsitzende der Münchener Rück, Dr. Hans-Jürgen Schinzler, teilnimmt.

 

1.8.1996

In den neuen Bundesländern gelten die gleichen Annahmerichtlinien wie in den alten. Für eine Testphase bis Ende 1996 werden die Ko­sten für Schutzimpfungen, die von der ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstituts für alle Personen empfohlen werden, auf dem Kulanzwege erstattet. Danach soll über die mögliche Auf­nahme als Tarifleistung entschieden werden.

 

3.8.1996

Die Umbauarbeiten der Eingangshalle sowie des Erdgeschosses des Hauptgebäudes der Hauptverwaltung beginnen.

 

14.8.1996

Vorstand und Gesamtbetriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung über die Ar­beit an Bildschirmgeräten. Sie gilt ab sofort für alle Mitarbeiter des Innendienstes, deren Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten aus­gestattet sind, und sieht unter anderem Maßnahmen der Gesundheits­vorsorge und Zuschüsse für Brillen vor.

 

19.8.1996

Die DKV führt für ihre Kunden inhaltlich und optisch neu gestal­tete Leistungsabrechnungen ein. Bisher orientierten sich die Lei­stungsabrechnungen an den verschiedenen Leistungsarten. Nun steht die einzelne Rechnung im Vordergrund. Umfasst eine Rechnung also mehrere Leistungsarten, so taucht nun auf der Abrechnung auch der Gesamtrechnungsbetrag auf. Die Kunden können so besser als bisher nachvollziehen, aufgrund welcher Rechnung sie welche Leistung er­halten haben. Außerdem wird jetzt auch ein möglicher Vorleistungs­betrag eines anderen Kostenträgers genannt und nicht einfach nur einbehalten. Auch ein Ansprechpartner (Name und Telefonnummer) ist fester Bestandteil der neuen Leistungsabrechnung.

 

20.8.1996

Vorstand und Gesamtbetriebsrat schließen eine Betriebsvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung. Sie tritt rückwirkend am 1.8.1996 in Kraft und wird in den Betrieben und Betriebsteilen mit der Instal­lation des elektronischen Zeiterfassungssystems wirksam. Dieses System ist das Ergebnis des Projektes „ZEISY“ und wird schritt­weise in der Hauptverwaltung, dem Betrieb Berlin und den Geschäftsstellen ein­geführt. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt künftig mittels des codierten Betriebsausweises. Erforderliche manuelle Eingaben in das Zeiterfassungssystem werden von den Gleitzeitbeauftragten vor­genommen. Für jede Hauptabteilung und/oder Abteilung und Ge­schäftsstelle sind mindestens ein Gleitzeitbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Die Arbeitszeiten werden durch die neue Betriebsvereinbarung nicht verändert. Sie gilt insofern als Zusatzvereinbarung zu den jeweiligen Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit.

 

29.8.1996

Der Vorstand beschließt, dass bei Krankheitskostenvoll- und den Krankentagegeldversicherungen TC und TN4, die zwischen dem 16.9.1996 und dem 31.12.1997 beantragt werden und im unmittelbaren Anschluss an eine Versicherung in der GKV oder bei einem anderen PKV-Unternehmen beginnen, testweise sowohl auf die allgemeinen als auch auf die besonderen Wartezeiten verzichtet wird. Im Gegenzug muss der Antragsteller bei bestimmten zahnärztlichen Leistungen in den ersten 24 Versicherungsmonaten betragliche Höchstgrenzen ak­zeptieren.

 

1.9.1996

Die maschinelle Ermittlung der variablen Bruttobezüge der Betreuer im Außendienst wird eingeführt. Die daraus resul­tierende Provisionsabrechnung wird übersichtlicher und damit nach­vollziehbarer.

 

2.9.1996

Der Vorstand legt Standards zur Vereinheitlichung des Erschei­nungsbildes der Kundenpost fest, die als verbindliche Vorgaben für die Gestaltung von Briefbogen, Formularen und entsprechenden DV-Druckstücken veröffentlicht und nach und nach umgesetzt werden sollen.

 

12.9.1996

Die Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e.V. (AVAD) benennt sich in Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) um. Mit dieser Namensänderung soll deutlich werden, dass auch der Bausparkassen-Außendienst und die Versicherungsmakler mit in das AVAD-Auskunftsverfahren einbezogen sind.

 

16.9.1996

Eine freiwillige Vereinbarung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat über die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften der DKV wird unterzeichnet und tritt in Kraft. Mit dieser Vereinbarung wird ein Europa-Forum ein­gerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Delegierten der Arbeit­nehmer der DKV und ihrer ausländischen Gesellschaften zusammen, die von den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen für vier Jahre ge­wählt werden. Grundlage der Vereinbarung ist Artikel 13 der Richt­linie des Rates 94/45 der Europäischen Union vom 22.9.1994.

 

27.9.1996

Der Hauptausschuss des PKV-Verbands wählt Prokurist C. Brünjes als Nachfolger des am 31.12.1996 in den Ruhestand tretenden Direktors E. Klein zum Mitglied des Mathematisch-Statistischen Ausschusses. Nachfolger von Direktor E. Klein im Ausschuss Private Pflege­pflichtversicherung wird Vorstandsmitglied Direktor R. Für­haupter.

 

30.9.1996

Der Vorstandsvorsitzende Direktor Dr. J. Boetius bietet unter dem Stichwort „Offene Tür“ allen Mitarbeitern an, sich mit Fragen oder Anregungen rund um die DKV schriftlich oder zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr telefonisch an ihn zu wenden.

 

1.10.1996

Die AVB der Tarife B, Q, BET und BER werden geändert. Die AVB-Än­derungen bei den B-Tarifen sind rein redaktioneller Art. Bei den Q-Tarifen werden Schutzimpfungen in den Versicherungsschutz aufge­nommen. Das Leistungsversprechen zum Thema Psychotherapie wird transparenter und klarer geregelt. Das Leistungsspektrum der Ta­rife BET und BER wird um Leistungen für Funktionstraining und Re­habilitationssport ergänzt.

Harald Henke (HBV) tritt die Nachfolge von Inge Checchin (HBV) als Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat an. Diese hat ihr Mandat zum 30.9.1996 niedergelegt.

Die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Vierte Gebührenanpas­sungsverordnung - 4. GebAV) vom 27.9.1996 tritt in Kraft. Sie sieht vor, dass Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die in den neuen Bundesländern praktizieren, ihre Honorare nicht mehr um 19 Prozent, son­dern nur noch um 17 Prozent mindern müssen. Als Reaktion hierauf werden die in den Tarifen BBN und BZN aufgeführten Steigerungssätze ent­sprechend angehoben. Die Beiträge bleiben trotz dieser Leistungs­erhöhungen unverändert.

 

22.10.1996

Vorstand und Gesamtbetriebsrat unterschreiben eine Betriebsverein­barung für die Organisationsleiter, Krankenversicherungsbeauftrag­ten und die Se­kretärinnen der Allianz/DV-Filialen anlässlich des Betei­ligungswechsels Allianz/Münchener Rück. Sie tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.12.1998.

 

25.10.1996

Die DKV ist im Internet vertreten. Die Internet-Adresse lautet: http://www.dkv.com. Der Vorstand hat diesem Einstieg ins Internet am 21.10.1996 zugestimmt und gleichzeitig den Arbeitskreis Neue Medien und die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit beauftragt, das Programm sukzessive zu erweitern.(BV)